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Prof. Ursula Stephan  -  Prof. Ulrich Hauptmanns  -  Dr. Jürgen Herrmann

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Anlagen(-sicherheit) und Technik


Sonderthemen:   

KAS 18 Leitfaden - Angemessene Abstände


Die Seveso-Richtlinie in ihrer 2 ten Revision (SEVESO) fordert in Artikel 12 (Artikel 13 in Seveso 3) von den Mitgliedstaaten, dass ihre Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig die Einhaltung eines angemessenen Abstandes gewährleisten. Dabei wird ihnen jedoch die Konkretisierung dieser Politiken in eigener Verantwortung überlassen.

Im Detail regelt SEVESO:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken

das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet.


Sie überwachen  


Sie sorgen dafür, dass zwischen den

langfristig ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.


Die Motivation hinter den Regelungen von SEVESO Artikel 12 ist, dass sich die Konsequenzen eines eventuellen, schweren Unfalls und damit das Risiko insgesamt erhöhen können, wenn schutzbedürftige Gebiete und der Betriebsbereich näher zusammenrücken. Dieses Risiko soll nach ansicht der Gesetzgeber aber langfristig verringert werden.

SEVESO Artikel 12 beruht auf dem Gedanken, Störfallrisiken bereits mit den Mitteln der Raum- bzw. Flächenplanung zu verringern und damit Vorsorge gegen Störfälle zu treffen und mögliche Auswirkungen zu begrenzen.

Bei bestehenden Bebauungssituationen sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der Nachbarschaft zu vermeiden. Dies gilt auch für Betriebsbereiche, die neu unter die Regelungen von SEVESO fallen.

Ziel der Vorschrift ist also, langfristig zu einer Entzerrung von Betrieben und schutzbedürftigen Gebieten beizutragen.


SEVESO Artikel 12 stellt klar, dass eine solche Trennung nicht durch technische Maßnahmen kompensiert werden kann.
 

Es ist zu unterscheiden zwischen:


Achtungsabstände wurden von der Deutschen Störfallkommission (SFK) und dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) und später von der Deutschen Kommission für Anlagensicherheit (KAS) in den Leitfäden SFK/TAA-GS 1 bzw. KAS 18 bereits vor einigen Jahren beschrieben. Heute gilt noch der Leitfaden KAS 18 in der 2ten überarbeiteten Fassung von 11/2010. Auch heute gelten für Achtungsabstände weiter die ursprünglichen Festlegungen /1/ :

















Hinweis:

Bitte entnehmen Sie die aktuelle Version der Abbildung und die entsprechenden Daten dem KAS 18 Anhang 1   „Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse mit Erläuterungen-Achtungsabstände“ in der jeweils gültigen Fassung

www.kas-bmu.de/publikationen/KAS 18_pub.htm


Als Rahmenbedingungen für die Achtungsabstände wurden von der KAS folgende Vorgaben gemacht:


Als Beurteilungswerte wurden berücksichtigt:




ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit führt Gutachten nach KAS 18 durch und bietet Ihnen zusätzlich die Durchführung deterministischer und probabilistischer Risikoanalysen und eine aktuelle Risikobeurteilung Ihrer Standortsituation auf Basis international anerkannter Beurteilungskriterien an.


SEVESO Artikel 12 wurde in Deutschland im Wesentlichen durch Ergänzung des § 50 BImSchG umgesetzt.
In § 50 BImSchG ist dabei der immissionsschutzrechtliche Grundsatz der Trennung von sich gegenseitig negativ beeinflussenden Nutzungen als Planungsgrundsatz formuliert. § 50 soll die besondere Bedeutung des Immissionsschutzes in der Planung herausstellen. Mit der Formulierung „soweit wie möglich“ wird klargestellt, dass dem Immissionsschutz kein absoluter Vorrang gegenüber anderen, bei der Planung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen eingeräumt wird.  In jedem Fall muss aber auf die Erfordernisse des Immissionsschutzes Rücksicht genommen werden.

Von Anfang an gab es in Deutschland jedoch Stimmen, die die Auffassung vertraten, dass damit dem Gebot des SEVESO Artikel 12 nicht hinreichend Rechnung getragen wird, da die Forderung nach angemessenen Abständen gegenüber anderen Interessen „weggewägt“ werden kann.


In den letzten Jahren gab es dazu Gerichtsurteile, insbesondere das durch das EuGH vom 15.09.2011 und das Urteil des BVerwG vom 20.12.2012. Aus der EuGH Entscheidung und Antworten, die das EuGH auf Fragen des BVerwG gegeben hat, sind folgende Punkte prägnant:


Damit ist wohl klar,


Die Bewertung angemessener Abstände kann durch Anwendung des KAS 18 Leitfaden erfolgen.


Für die Durchführung von Genehmigungsverfahren unter BImSchG, Störfallrecht, Baurecht oder Bauplanungsrecht usw. ergeben sich ebenfalls Konsequenzen:

durch das Urteil des BVerwG vom 20.12.2012, ist SEVESO Artikel 12 auch in Baugenehmigungsverfahren im Umfeld von Betriebsbereichen zu berücksichtigen, sofern dies nicht im Rahmen der Planung vorher bereits geschehen ist.

Verdichtet sich im Umfeld eines Betriebsbereichs z. B. die Wohnbebauung aufgrund heranrückender Wohngebiete oder sind Einrichtungen mit Publikumsverkehr geplant, erhöht sich damit auch die Anzahl der Personen, die von einem möglichen schweren Unfall betroffen sein können.

Der Planungsträger müsste deshalb, bei einer räumlichen Erweiterung schutzbedürftiger Gebiete  in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen  oder bei Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen, die je nach Landesrecht für die externe Notfallplanung zuständigen Stellen frühzeitig beteiligen, und deren Stellungnahme im konkreten Bauleitplanverfahren einholen.

SEVESO Artikel 12 muss auch im Falle der Änderung von Betriebsbereichen ergänzend zum § 3(3) der Störfall-Verordnung einen zusätzlichen Prüfungspunkt darstellen. Daraus ergibt sich, dass auch in Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 16 BImSchG die Ermittlung angemessener Abstände notwendig sein kann.

Da die Ermittlung angemessener Abstände in der Planung und im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nach der gleichen Vorgehensweise erfolgen sollte, kann der KAS 18 Leitfaden, insbesondere Kap. 3.2, für diese Fälle ebenfalls herangezogen werden.

In bestimmten Fällen ist es notwendig, zu prüfen, inwieweit bestehende Situationen schon jetzt eine Unverträglichkeit zwischen bereits bestehenden Betriebsbereichen und schutzwürdiger Nutzung mit sich bringen.

Auch hier können die im KAS 18 Leitfaden genannten Achtungsabstände bzw. die nach den

Vorgaben des Leitfadens ermittelten angemessenen Abstände Hinweise liefern.

Da der Externen Notfallplanung i.d.R. andere Szenarien zugrunde liegen als die im KAS 18 Leitfaden beschriebenen, sind die hier ausgesprochenen Abstandsempfehlungen nicht als Beurteilungsmaßstab für externe Notfallplanungen heranzuziehen.
Hierzu kann auf die Empfehlungen der Störfall-Kommission SFK-GS-45 /2/ verwiesen werden.

Entwicklungen im Umfeld von Betriebsbereichen können aber Auswirkungen auf die Notfallplanung haben.


Stand 26.06.2015 JH


Der Leitfaden KAS 18 spielt also bei der Festlegung von angemessenen Abständen im Rahmen von Genehmigungsverfahren bei der Bau(leit)planung und nach BImSchG eine entscheidende Rolle.

Bei der Anwendung des KAS 18 Leitfadens sind aber u.a. folgende Probleme/Fragen zu benennen:

KAS 18 trifft nicht alle notwendigen Festlegungen / Vereinbarungen / Konventionen um das Vorgehen bei einer Berechnung nach KAS 18 eindeutig festzulegen, d.h. je nach genauem Vorgehen bei den Festlegungen und bei der Berechnung können die Ergebnisse voneinander abweichen.
Unterschiedliche Rechnungen können also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Beispiele für Konventionen:

Leck vor Bruch

Einzelfehlerkriterium

Rahmenbedingungen für Dennoch-Störfallszenarien z.B.
Leckgröße und –form, Umgebungsbedingungen (insbesondere Wetterbedingungen), Rechen-Modelle, usw.

KAS 18 unterscheidet nicht zwischen guten und schlechten Betrieben, oder guter und schlechter Technik.
In Konsequenz ist es für die Berechnung angemessener Abstände nach KAS 18  zunächst nicht relevant, ob ein konkret bei einer Berechnung betrachteter Betrieb, z.B. nach dem Stand der Technik und Sicherheitstechnik erbaut ist und betrieben wird, oder ob er eine gute oder schlechte Instandhaltung oder Organisation hat.

Technik-Organisation-Strategie
Wie wird unterschieden zwischen “guten und schlechten” Betrieben?
(z.B. Was ist ein gutes/schlechtes Managementsystem?)

Informationen/Daten
Insbesondere bei probabilistischen Studien wird die Qualität der Daten oft angezweifelt

Im Leitfaden KAS 18 wird bei der Berechnung der Achtungsabstände durch die KAS von einer Leckagefläche von 490 mm2 (DIN 25) (Ausnahme Phosgen) ausgegangen.

Bei der Berechnung von angemessenen Abständen ist ebenfalls zunächst von einer Leckagefläche von 490 mm2 (DIN 25) auszugehen.  Dies gilt für eine genehmigte Anlage, d.h. bei Einhaltung von Stand der Technik und Sicherheitstechnik.

Andere Leckageflächen sollen betrachtet werden können, wobei sich dann die Frage stellt, unter welchen Vorbedingungen dies geschehen soll.
Muss der Betreiber, wenn er geringere Leckageflächen in einem Gutachten nach KAS 18 berücksichtigt haben will, über den Stand der Technik und Sicherheitstechnik hinausgehen und was heisst das konkret?

Obwohl durch die Vorgehensweise bei KAS 18 im Grunde genommen ein Restrisiko berechnet und festgelegt wird, wird die explizite Frage: Welches Risiko/Restrisiko ist akzeptabel?, in den meisten Gutachten nicht gestellt und somit auch nicht beantwortet.
Die Entscheidung bleibt der jeweiligen Planungsbehörde überlassen.

Akzeptanz von Risiko > NULL

Einen Ausweg zur Bewältigung der aufgezeigten Fragen könnten möglicherweise probabilistische Risikostudien bieten.
Die Vor- und Nachteile deterministischer und probabilistischer Vorgehensweise und Verfahren  sind in SFK und KAS lange Jahre diskutiert worden. Und es wurde ein entsprechender Leitfaden, der sich inhaltlich mit diesen Fragen auseinandersetzt, herausgegeben /3/. In diesem Leitfaden wurden probabilistische Methoden als Ergänzung zu der in Deutschland üblichen deterministischen Vorgehensweise beschrieben. Die deterministische Vorgehensweise, insbesondere bei Genehmigungen, soll gemäß SFK 41 Leitfaden nicht geändert oder ersetzt werden. Letztendlich wurde in der SFK oder KAS aber keine Entscheidung pro Probabilistik gefällt und so bleiben die oben gestellten Fragen offen.
Die Anwendung einer probabilistischen Vorgehensweise könnte aber trotzdem im Rahmen der Bauleitplanung für die oben geschilderten Probleme und Fragen infrage kommen, wenn bei Änderungen bestehender Betriebs-bereiche zu den Schutzgütern in der Nachbarschaft oder umgekehrt bei heranrückender Bebauung der Achtungsabstand gemäß KAS 18 Leitfaden unterschritten wird.  In beiden Fällen kann eine probabilistische Vorgehensweise dann angebracht sein, wenn aufgrund der aktuellen Sachlage eine zweifelsfreie / eindeutig gesicherte Entscheidung nicht möglich ist. Eine Risikobetrachtung kann in solchen Fällen eine rationale Entscheidungsgrundlage für Behörden und Betreiber bereitstellen.
An einer Veröffentlichung im Jahre 2013, die diese Fragen und das Thema Probabilistik noch einmal von der Praxis her diskutiert, waren auch Mitglieder von Experten-Netzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit (ENS) beteiligt, siehe /4/.

Stand 21.05.2015 JH

Literaturhinweise (nur Beispiele)

1.
KAS 18 Leitfaden, „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BimSchG“, 2010/11
BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 18 EXISTIERT
www.kas-bmu.de/publikationen/kas 18_pub.htm
2.
KAS 33 Arbeitshilfe, „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren(§§ 4 und 16 BImSchG)“, 2013/02
BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 33 EXISTIERT
www.kas-bmu.de/publikationen/kas 33_pub.htm
3.
SFK-GS-45 Leitfaden, „Schnittstelle Notfallplanung“, 2005/10
www.kas-bmu.de/publikationen/sfk 45_pub.htm
4.
SFK-GS-41 Leitfaden, „Risikomanagement im Rahmen der Störfall-Verordnung“, 2004/04
www.kas-bmu.de/publikationen/sfk 41_pub.htm
5.
T.A. Stephan, E. Moch, J. Hauschild, J. Rumpf, J. Herrmann, U. Hauptmanns, „ Probabilistische Analysen zur Anwendung in der Anlagensicherheit“, CIT, 2013, 85, No. 8, 1263-1271
6.
J. Herrmann, A. Ruddat, C. Schwiederowski, Management of Safety in the Petrochemical and Oil Industry, in:  U. Hauptmanns (Ed.):  Plant and Process Safety 8,  Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, 8th ed., Wiley-VCH, Weinheim 2012: DOI: 10.1002/14356007.q20_q07
www.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/14356007.q20_q07/abstract

Handelt es sich nicht um eine Planung „auf der grünen Wiese“, sondern um eine Planung mit bereits vorhandenen Bebauungen, so muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden und sogenannte  „Angemessene Abstände“ bestimmt werden.
Angemessene Abstände werden dann nach KAS 18 in einer konkreten Einzelfallbetrachtung durch eine systematische Gefahrenanalyse mit folgenden Randbedingungen bestimmt:

Ein Behälterbersten oder der Abriss sehr großer Rohrleitungen wird nicht angenommen

Annahme von Leckage aus vorhandenen Rohrleitungen, Behältern, Sicherheitseinrichtungen und Berechnung der Leckmassenströmen usw. unter den Bedingungen

Stoffdaten entsprechend den tatsächlich vorhandenen Prozessbedingungen

Quellterm
Leckfläche von 490 mm
2 (DIN 25), Ausflussziffer μ=0,62, p und T entsprechend aktuellen Prozessdaten, Leckagedauer 10 Min, Lache 5 mm auf Beton

Bei der konkreten Einzelfallbetrachtung der tatsächlich vorhandenen Technik/Sicherheitstechnik, kann diese berücksichtigt werden und die potentielle Leckfläche auch kleiner angenommen werden,
aber minimale Grundannahme einer Leckagefläche von 80 mm² (DIN 10)

Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen sollen berücksichtigt werden

Es soll die statistisch häufigste Wetterlage (mittlere Wetterlage) angenommen werden
Wind 3 m/s, Aussentemperatur 20 grd C, 1 kW/m², 30 Minuten

Beurteilungswerte
ERPG 2, 1,6 kW/m², 0,1 bar Überdruck

Modell VDI 3783 u. a.

Bei der Lagerung von Flaschen und Gebinden wird die Freisetzung des Inhaltes eines Fasses/Flasche angenommen
ABER:
Keine Berücksichtigung der konkreten technischen Eigenschaften/Qualität der im Einzelfall betrachteten Anlage, und damit können aus einer KAS 18 Begutachtung in der Regel keine Rückschlüsse auf die Qualität der Anlage und ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik gefolgert werden, bzw. die Einhaltung des Standes der Technik muss vorausgesetzt werden.

Stand 10.09.2015 JH
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Hier gelangen Sie zu einem Beispiel für konkrete technische Maßnahmen, die bei einem KAS 18 Gutachten berücksichtigt werden und zu einer Verminderung des Angemessenen Abstandes führen können:

Im Beispiel wird ein Leckagefall mit Abschottung und Entspannung der betroffenen Anlageteile in ein Fackelsystem berechnet.

Die von ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit durchgeführten Rechnungen zeigen, dass die Entspannung von betroffenen Anlagenteilen eine effektive Maßnahme zur Reduzierung der Massenströme bei einer Leckage sein kann und, somit auch zu einer deutlichen Verringerung der Angemessenen Abstände im Rahmen eines KAS 18 Gutachten führen müsste.

                     Zum Beispiel:  Leckage mit Abschottung und Entspannung in ein Fackelsystem


Kontakt zu
ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit:

hjH CONSULTING

Dr. Jürgen Herrmann, Telefon  +49 171 425 642 8

Mail to:  hjH@ExpertenNetzwerk-Sicherheit.de


Bitte mailen Sie uns, wenn Sie Fragen, Anregungen oder ein anderes Anliegen haben!

siehe auch:                     KAS 33 Arbeitshilfe der KAS zur Anwendung von KAS 18
und
und Vortrag von Prof. Dr.-Ing. U. Hauptmanns und Dr. J. Herrmann