Prof. Ursula Stephan - Prof. Ulrich Hauptmanns - Dr. Jürgen Herrmann
Wissen / Informationen
Anlagen(-sicherheit) und Technik
Sonderthemen:
KAS 18 Leitfaden - Angemessene Abstände
Die Seveso-Richtlinie in ihrer 2 ten Revision (SEVESO) fordert in Artikel 12 (Artikel
13 in Seveso 3) von den Mitgliedstaaten, dass ihre Politiken der Flächenausweisung
oder Flächennutzung langfristig die Einhaltung eines angemessenen Abstandes gewährleisten.
Dabei wird ihnen jedoch die Konkretisierung dieser Politiken in eigener Verantwortung
überlassen.
Im Detail regelt SEVESO:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken
der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder
anderen einschlägigen Politiken
das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung
findet.
Sie überwachen
die Ansiedlung neuer Betriebe,
Änderungen bestehender Betriebe,
neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe
Sie sorgen dafür, dass zwischen den
unter SEVESO fallenden Betrieben und
schutzbedürftigen Gebieten (Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten,
Erholungsgebieten und ,soweit möglich, Hauptverkehrswegen
langfristig ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.
Die Motivation hinter den Regelungen von SEVESO Artikel 12 ist, dass sich die Konsequenzen
eines eventuellen, schweren Unfalls und damit das Risiko insgesamt erhöhen können,
wenn schutzbedürftige Gebiete und der Betriebsbereich näher zusammenrücken. Dieses
Risiko soll nach ansicht der Gesetzgeber aber langfristig verringert werden.
SEVESO Artikel 12 beruht auf dem Gedanken, Störfallrisiken bereits mit den Mitteln
der Raum- bzw. Flächenplanung zu verringern und damit Vorsorge gegen Störfälle zu
treffen und mögliche Auswirkungen zu begrenzen.
Bei bestehenden Bebauungssituationen sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um
eine Zunahme der Gefährdung der Nachbarschaft zu vermeiden. Dies gilt auch für Betriebsbereiche,
die neu unter die Regelungen von SEVESO fallen.
Ziel der Vorschrift ist also, langfristig zu einer Entzerrung von Betrieben und schutzbedürftigen
Gebieten beizutragen.
SEVESO Artikel 12 stellt klar, dass eine solche Trennung nicht durch technische Maßnahmen
kompensiert werden kann.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
Achtungsabständen bei der Neuplanung von Flächen, auf denen Betriebsbereiche errichtet
werden können, ohne dass deren spätere Ausgestaltung schon bekannt ist („Planung
auf der grünen Wiese“),
Angemessenen Abständen bei Planungen in vorhandenen Betriebsbereichen oder in deren
Umfeld.
Achtungsabstände wurden von der Deutschen Störfallkommission (SFK) und dem Technischen
Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) und später von der Deutschen Kommission für
Anlagensicherheit (KAS) in den Leitfäden SFK/TAA-GS 1 bzw. KAS 18 bereits vor einigen
Jahren beschrieben. Heute gilt noch der Leitfaden KAS 18 in der 2ten überarbeiteten
Fassung von 11/2010. Auch heute gelten für Achtungsabstände weiter die ursprünglichen
Festlegungen /1/ :
Hinweis:
Bitte entnehmen Sie die aktuelle Version der Abbildung und die entsprechenden Daten
dem KAS 18 Anhang 1 „Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse
mit Erläuterungen-Achtungsabstände“ in der jeweils gültigen Fassung
ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit führt Gutachten nach KAS 18
durch und bietet Ihnen zusätzlich die Durchführung deterministischer und probabilistischer
Risikoanalysen und eine aktuelle Risikobeurteilung Ihrer Standortsituation auf Basis
international anerkannter Beurteilungskriterien an.
SEVESO Artikel 12 wurde in Deutschland im Wesentlichen durch Ergänzung des § 50 BImSchG
umgesetzt. In § 50 BImSchG ist dabei der immissionsschutzrechtliche Grundsatz der
Trennung von sich gegenseitig negativ beeinflussenden Nutzungen als Planungsgrundsatz
formuliert. § 50 soll die besondere Bedeutung des Immissionsschutzes in der Planung
herausstellen. Mit der Formulierung „soweit wie möglich“ wird klargestellt, dass
dem Immissionsschutz kein absoluter Vorrang gegenüber anderen, bei der Planung zu
berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen eingeräumt wird. In jedem
Fall muss aber auf die Erfordernisse des Immissionsschutzes Rücksicht genommen werden.
Von Anfang an gab es in Deutschland jedoch Stimmen, die die Auffassung vertraten,
dass damit dem Gebot des SEVESO Artikel 12 nicht hinreichend Rechnung getragen wird,
da die Forderung nach angemessenen Abständen gegenüber anderen Interessen „weggewägt“
werden kann.
In den letzten Jahren gab es dazu Gerichtsurteile, insbesondere das durch das EuGH
vom 15.09.2011 und das Urteil des BVerwG vom 20.12.2012. Aus der EuGH Entscheidung
und Antworten, die das EuGH auf Fragen des BVerwG gegeben hat, sind folgende Punkte
prägnant:
Die Pflicht zur Wahrung angemessener Abstände im Sinne von SEVESO Artikel 12 ist
auch von einer Behörde wie der Baugenehmigungsbehörde zu beachten, auch wenn sie
eine gebundene Entscheidung zu treffen hat.
Es gibt kein absolutes Verschlechterungsverbot
Nationale Rechtsvorschriften, die eine gebundene Entscheidung beinhalten, ohne SEVESO
Artikel 12 im Rahmen der Planung oder der individuellen Entscheidung zu würdigen,
stehen dem entgegen
Damit ist wohl klar,
dass SEVESO Artikel 12 auch im Rahmen von Baugenehmigung immer zu berücksichtigen
ist,
ein Versagen der Baugenehmigung mit Hinweis auf SEVESO Artikel 12 möglich ist,
aber eine Baugenehmigung auch bei einer Unterschreitung angemessener Abstände unter
Abwägung von sozio-ökonomischen Gründen trotzdem möglich sein kann
Die Bewertung angemessener Abstände kann durch Anwendung des KAS 18 Leitfaden erfolgen.
Für die Durchführung von Genehmigungsverfahren unter BImSchG, Störfallrecht, Baurecht
oder Bauplanungsrecht usw. ergeben sich ebenfalls Konsequenzen:
Bauplanung oder Planung einer schutzbedürftigen Nutzung im Umfeld von Betrieben Gemäß
Entscheidung des EuGH vom 15.09.2011, umgesetzt in die deutsche Rechtsprechung
durch das Urteil des BVerwG vom 20.12.2012, ist SEVESO Artikel 12 auch in Baugenehmigungsverfahren
im Umfeld von Betriebsbereichen zu berücksichtigen, sofern dies nicht im Rahmen der
Planung vorher bereits geschehen ist.
Verdichtet sich im Umfeld eines Betriebsbereichs z. B. die Wohnbebauung aufgrund
heranrückender Wohngebiete oder sind Einrichtungen mit Publikumsverkehr geplant,
erhöht sich damit auch die Anzahl der Personen, die von einem möglichen schweren
Unfall betroffen sein können.
Der Planungsträger müsste deshalb, bei einer räumlichen Erweiterung schutzbedürftiger
Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen oder bei Planungen im Umfeld
von Betriebsbereichen, die je nach Landesrecht für die externe Notfallplanung zuständigen
Stellen frühzeitig beteiligen, und deren Stellungnahme im konkreten Bauleitplanverfahren
einholen.
Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen
SEVESO Artikel 12 muss auch im Falle der Änderung von Betriebsbereichen ergänzend
zum § 3(3) der Störfall-Verordnung einen zusätzlichen Prüfungspunkt darstellen. Daraus
ergibt sich, dass auch in Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 16 BImSchG die Ermittlung
angemessener Abstände notwendig sein kann.
Da die Ermittlung angemessener Abstände in der Planung und im Genehmigungsverfahren
grundsätzlich nach der gleichen Vorgehensweise erfolgen sollte, kann der KAS 18 Leitfaden,
insbesondere Kap. 3.2, für diese Fälle ebenfalls herangezogen werden.
Vorhandene Bebauungen
In bestimmten Fällen ist es notwendig, zu prüfen, inwieweit bestehende Situationen
schon jetzt eine Unverträglichkeit zwischen bereits bestehenden Betriebsbereichen
und schutzwürdiger Nutzung mit sich bringen.
Auch hier können die im KAS 18 Leitfaden genannten Achtungsabstände bzw. die nach
den
Vorgaben des Leitfadens ermittelten angemessenen Abstände Hinweise liefern.
Externe Notfallplanung /2/
Da der Externen Notfallplanung i.d.R. andere Szenarien zugrunde liegen als die im
KAS 18 Leitfaden beschriebenen, sind die hier ausgesprochenen Abstandsempfehlungen
nicht als Beurteilungsmaßstab für externe Notfallplanungen heranzuziehen. Hierzu
kann auf die Empfehlungen der Störfall-Kommission SFK-GS-45 /2/ verwiesen werden.
Entwicklungen im Umfeld von Betriebsbereichen können aber Auswirkungen auf die Notfallplanung
haben.
Stand 26.06.2015 JH
Der Leitfaden KAS 18 spielt also bei der Festlegung von angemessenen Abständen im Rahmen von Genehmigungsverfahren bei der Bau(leit)planung und nach BImSchG eine entscheidende Rolle.
Bei der Anwendung des KAS 18 Leitfadens sind aber u.a. folgende Probleme/Fragen zu benennen:
●
KAS 18 trifft nicht alle notwendigen Festlegungen / Vereinbarungen / Konventionen um das Vorgehen bei einer Berechnung nach KAS 18 eindeutig festzulegen, d.h. je nach genauem Vorgehen bei den Festlegungen und bei der Berechnung können die Ergebnisse voneinander abweichen. Unterschiedliche Rechnungen können also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Beispiele für Konventionen:
●
Leck vor Bruch
●
Einzelfehlerkriterium
●
Rahmenbedingungen für Dennoch-Störfallszenarien z.B. Leckgröße und –form, Umgebungsbedingungen (insbesondere Wetterbedingungen), Rechen-Modelle, usw.
●
KAS 18 unterscheidet nicht zwischen guten und schlechten Betrieben, oder guter und schlechter Technik. In Konsequenz ist es für die Berechnung angemessener Abstände nach KAS 18 zunächst nicht relevant, ob ein konkret bei einer Berechnung betrachteter Betrieb, z.B. nach dem Stand der Technik und Sicherheitstechnik erbaut ist und betrieben wird, oder ob er eine gute oder schlechte Instandhaltung oder Organisation hat.
●
Technik-Organisation-Strategie Wie wird unterschieden zwischen “guten und schlechten” Betrieben? (z.B. Was ist ein gutes/schlechtes Managementsystem?)
●
Informationen/Daten Insbesondere bei probabilistischen Studien wird die Qualität der Daten oft angezweifelt
●
Im Leitfaden KAS 18 wird bei der Berechnung der Achtungsabstände durch die KAS von einer Leckagefläche von 490 mm2 (DIN 25) (Ausnahme Phosgen) ausgegangen.
●
Bei der Berechnung von angemessenen Abständen ist ebenfalls zunächst von einer Leckagefläche von 490 mm2 (DIN 25) auszugehen. Dies gilt für eine genehmigte Anlage, d.h. bei Einhaltung von Stand der Technik und Sicherheitstechnik.
●
Andere Leckageflächen sollen betrachtet werden können, wobei sich dann die Frage stellt, unter welchen Vorbedingungen dies geschehen soll. Muss der Betreiber, wenn er geringere Leckageflächen in einem Gutachten nach KAS 18 berücksichtigt haben will, über den Stand der Technik und Sicherheitstechnik hinausgehen und was heisst das konkret?
●
Obwohl durch die Vorgehensweise bei KAS 18 im Grunde genommen ein Restrisiko berechnet und festgelegt wird, wird die explizite Frage: Welches Risiko/Restrisiko ist akzeptabel?, in den meisten Gutachten nicht gestellt und somit auch nicht beantwortet.
Die Entscheidung bleibt der jeweiligen Planungsbehörde überlassen.
●
Akzeptanz von Risiko > NULL
Einen Ausweg zur Bewältigung der aufgezeigten Fragen könnten möglicherweise probabilistische Risikostudien bieten.
Die Vor- und Nachteile deterministischer und probabilistischer Vorgehensweise und Verfahren sind in SFK und KAS lange Jahre diskutiert worden. Und es wurde ein entsprechender Leitfaden, der sich inhaltlich mit diesen Fragen auseinandersetzt, herausgegeben /3/. In diesem Leitfaden wurden probabilistische Methoden als Ergänzung zu der in Deutschland üblichen deterministischen Vorgehensweise beschrieben. Die deterministische Vorgehensweise, insbesondere bei Genehmigungen, soll gemäß SFK 41 Leitfaden nicht geändert oder ersetzt werden. Letztendlich wurde in der SFK oder KAS aber keine Entscheidung pro Probabilistik gefällt und so bleiben die oben gestellten Fragen offen.
Die Anwendung einer probabilistischen Vorgehensweise könnte aber trotzdem im Rahmen der Bauleitplanung für die oben geschilderten Probleme und Fragen infrage kommen, wenn bei Änderungen bestehender Betriebs-bereiche zu den Schutzgütern in der Nachbarschaft oder umgekehrt bei heranrückender Bebauung der Achtungsabstand gemäß KAS 18 Leitfaden unterschritten wird. In beiden Fällen kann eine probabilistische Vorgehensweise dann angebracht sein, wenn aufgrund der aktuellen Sachlage eine zweifelsfreie / eindeutig gesicherte Entscheidung nicht möglich ist. Eine Risikobetrachtung kann in solchen Fällen eine rationale Entscheidungsgrundlage für Behörden und Betreiber bereitstellen.
An einer Veröffentlichung im Jahre 2013, die diese Fragen und das Thema Probabilistik noch einmal von der Praxis her diskutiert, waren auch Mitglieder von Experten-Netzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit (ENS) beteiligt, siehe /4/.
Stand 21.05.2015 JH
Literaturhinweise (nur Beispiele)
1.
KAS 18 Leitfaden, „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BimSchG“, 2010/11 BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 18 EXISTIERT www.kas-bmu.de/publikationen/kas 18_pub.htm
2.
KAS 33 Arbeitshilfe, „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren(§§ 4 und 16 BImSchG)“, 2013/02 BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 33 EXISTIERT www.kas-bmu.de/publikationen/kas 33_pub.htm
T.A. Stephan, E. Moch, J. Hauschild, J. Rumpf, J. Herrmann, U. Hauptmanns, „ Probabilistische Analysen zur Anwendung in der Anlagensicherheit“, CIT, 2013, 85, No. 8, 1263-1271
6.
J. Herrmann, A. Ruddat, C. Schwiederowski, Management of Safety in the Petrochemical and Oil Industry, in: U. Hauptmanns (Ed.): Plant and Process Safety 8, Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, 8th ed., Wiley-VCH, Weinheim 2012: DOI: 10.1002/14356007.q20_q07 www.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/14356007.q20_q07/abstract
Handelt es sich nicht um eine Planung „auf der grünen Wiese“, sondern um eine Planung mit bereits vorhandenen Bebauungen, so muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden und sogenannte „Angemessene Abstände“ bestimmt werden.
Angemessene Abstände werden dann nach KAS 18 in einer konkreten Einzelfallbetrachtung durch eine systematische Gefahrenanalyse mit folgenden Randbedingungen bestimmt:
●
Ein Behälterbersten oder der Abriss sehr großer Rohrleitungen wird nicht angenommen
●
Annahme von Leckage aus vorhandenen Rohrleitungen, Behältern, Sicherheitseinrichtungen und Berechnung der Leckmassenströmen usw. unter den Bedingungen
●
Stoffdaten entsprechend den tatsächlich vorhandenen Prozessbedingungen
●
Quellterm Leckfläche von 490 mm2 (DIN 25), Ausflussziffer μ=0,62, p und T entsprechend aktuellen Prozessdaten, Leckagedauer 10 Min, Lache 5 mm auf Beton
●
Bei der konkreten Einzelfallbetrachtung der tatsächlich vorhandenen Technik/Sicherheitstechnik, kann diese berücksichtigt werden und die potentielle Leckfläche auch kleiner angenommen werden, aber minimale Grundannahme einer Leckagefläche von 80 mm² (DIN 10)
●
Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen sollen berücksichtigt werden
●
Es soll die statistisch häufigste Wetterlage (mittlere Wetterlage) angenommen werden Wind 3 m/s, Aussentemperatur 20 grd C, 1 kW/m², 30 Minuten
●
Beurteilungswerte ERPG 2, 1,6 kW/m², 0,1 bar Überdruck
●
Modell VDI 3783 u. a.
●
Bei der Lagerung von Flaschen und Gebinden wird die Freisetzung des Inhaltes eines Fasses/Flasche angenommen
ABER: Keine Berücksichtigung der konkreten technischen Eigenschaften/Qualität der im Einzelfall betrachteten Anlage, und damit können aus einer KAS 18 Begutachtung in der Regel keine Rückschlüsse auf die Qualität der Anlage und ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik gefolgert werden, bzw. die Einhaltung des Standes der Technik muss vorausgesetzt werden.
Hier gelangen Sie zu einem Beispiel für konkrete technische Maßnahmen, die bei einem
KAS 18 Gutachten berücksichtigt werden und zu einer Verminderung des Angemessenen
Abstandes führen können:
Im Beispiel wird ein Leckagefall mit Abschottung und Entspannung der betroffenen
Anlageteile in ein Fackelsystem berechnet.
Die von ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit durchgeführten Rechnungen
zeigen, dass die Entspannung von betroffenen Anlagenteilen eine effektive Maßnahme
zur Reduzierung der Massenströme bei einer Leckage sein kann und, somit auch zu einer
deutlichen Verringerung der Angemessenen Abstände im Rahmen eines KAS 18 Gutachten
führen müsste.